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   VG Gelsenkirchen, 21.07.2023 - 6a K 2402/21.A   

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https://dejure.org/2023,23171
VG Gelsenkirchen, 21.07.2023 - 6a K 2402/21.A (https://dejure.org/2023,23171)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 21.07.2023 - 6a K 2402/21.A (https://dejure.org/2023,23171)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 21. Juli 2023 - 6a K 2402/21.A (https://dejure.org/2023,23171)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 21.07.2023 - 6a K 2402/21
    Mit Schriftsatz vom 10. März 2023 hat das Bundesamt auf Anregung des erkennenden Gerichts mit Blick auf die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Prüfung des Kindeswohls im Asylverfahren (Verfahren C-484/22) die Regelungen zu Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 27. Mai 2021 (Abschiebungsandrohung und Wiedereinreisesperre) aufgehoben.

    Daran hat sich durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - nach Auffassung des Gerichts nichts geändert.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, NVwZ 2023, 743 f.

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 21.07.2023 - 6a K 2402/21
    vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322, und vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 ff. (Rn. 35); Möller, in: NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 60 Rn. 22 m.w.N.

    vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 unter Hinweis auf Entstehungsgeschichte und Ziel der betreffenden Regelungen.

  • VG Gelsenkirchen, 21.07.2023 - 6a K 3498/22

    Asyl, Georgien, Abschiebungsverbot, Kindeswohl, Rückführung, offensichtlich

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 21.07.2023 - 6a K 2402/21
    Der Asylantrag seiner Zwillingsschwester F. ist mit Bescheid vom 28. Juli 2022 (Az. xxx abgelehnt worden und Gegenstand des Klageverfahrens 6a K 3498/22.A.

    Erlässt das Bundesamt - wie im Parallelverfahren 6a K 3498/22.A - keine Abschiebungsandrohung oder hebt es diese - wie vorliegend - auf, kann seine Entscheidung nicht (mehr) als "Rückkehrentscheidung" betrachtet werden und unterfällt insgesamt nicht der Rückführungs-Richtlinie.

  • VG Gelsenkirchen, 26.01.2024 - 15a K 4469/22

    Rückkehrentscheidung; Berücksichtigungspflicht; Wohl des Kindes; familiäre

    vgl. A.A. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. Juni 2023 - 9a K 250/21.A -, juris Rn. 53, vom 13. Juni 2023 - 9a K 4131/20.A - und vom 15. August 2023 - 12a K 2687/19.A -, juris Rn. 19 ff.; offengelassen: Sächs. OVG, Urteil vom 2. August 2023 - 6 A 9/18.A -, juris Rn. 48, m.w.N. zur erstinstanzlichen Rechtsprechung, die insbesondere im Hinblick auf die "familienzusammenbetrachtende Rückkehrprognose" ein Abschiebungsverbot ablehnt, VG Leipzig, Urteil vom 19. Juni 2023 - 1 K 496/22.A -, juris Rn. 30; wie hier: VG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2023 - 8 A 490/21 -, juris Rn. 62; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 2023 - 6a K 2402/21.A -, juris Rn. 23.

    BVerwG Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 2023 - 6a K 2402/21.A -, juris Rn. 23f.

    So im Ergebnis auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 2023 - 6a K 2402/21.A -, juris Rn. 36.

  • VG Gelsenkirchen, 21.07.2023 - 6a K 3498/22

    Asyl, Georgien, Abschiebungsverbot, Kindeswohl, Rückführung, offensichtlich

    Ihre Mutter und ihre in den Jahren 2005, 2007 und 2011 geborenen Geschwister sind Kläger des Verfahrens 6a K 2402/21.A. Ihr Vater und weitere Verwandte leben in Georgien.

    Diese Ablehnung ist Gegenstand des Klageverfahrens 6a K 2402/21.A.

    Erlässt das Bundesamt - wie vorliegend - keine Abschiebungsandrohung oder hebt es diese - wie in dem Parallelverfahren 6a K 2402/21.A - auf, kann seine Entscheidung nicht (mehr) als "Rückkehrentscheidung" betrachtet werden und unterfällt insgesamt nicht der Rückführungs-Richtlinie.

    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung, war die Klage der Mutter und der Geschwister der Klägerin (6a K 2402/21.A) bereits zurückgenommen worden und die Ablehnung ihrer Anträge somit bestandskräftig.

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